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Stromleitungen über dem Acker- und Weideland

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Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist seit Jahren der Ansicht, dass Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Flächen für den Bau von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie der Errichtung von Pump- und Trafostationen Betriebseinnahmen darstellen (OFD Frankfurt vom 29.11.2004, S 2230A-10-St II 2.01). Nur wenn die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt, ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen. Erhält der Landwirt eine Einmalentschädigung für mehrere Jahre, sind diese Einnahmen passiv abzugrenzen.

Neuer BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem Beschluss (vom 11.4.2017, IX R 31/16) die Finanzverwaltung aufgefordert, einem anhängigen Verfahren beizutreten. Bei diesem Verfahren geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Im konkreten Fall musste der Grundstückseigentümer hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligen.

Fazit

Das offene Verfahren betrifft zwar nur Privatvermögen, stellt der BFH aber die Entschädigung steuerfrei, kann auch für Betriebsvermögen im Regelfall nichts anderes gelten. Landwirtinnen und Landwirte sollten daher den Ausgang des Verfahrens für künftige ähnliche Sachverhalte beachten.

Stand: 28. November 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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