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Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Weinbau

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Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 19.10.2017, IV C 7 - S 2233/17/10002) zu wesentlichen Fragen zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Weinbau sowie zur ertragsteuerlichen Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben Stellung genommen. Das neue Schreiben enthält im Wesentlichen die ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 ff. anzuwendenden Regelungen zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft nach R 15.5. der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sowie die Grundsätze infolge der Neufassung der Rechtsvorschrift zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz -EStG) in der Fassung ab 31.12.2015. Das bisherige BMF-Schreiben vom 18. 11.1996 zu diesen Themen ist damit überholt.

Wesentliche Inhalte

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt Folgendes:

Bereich Hauptbetrieb: Die Erzeugung von Weintrauben und die anschließende Be- und Verarbeitung zählen zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Werden eigene Erzeugnisse mit fremden zugekauften Erzeugnissen vermischt, betrachtet die Finanzverwaltung das Enderzeugnis noch als eigenes vom Landwirt produziertes Erzeugnis, wenn mehr als 50 % eigene Erzeugnisse in dem Produkt stecken. Überwiegen hingegen die fremden Erzeugnisse, betrachtet die Finanzverwaltung das gesamte Produkt als fremdes Erzeugnis, mit der Folge, dass die Erträge aus der Veräußerung im Regelfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können diese Erträge noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.

Bereich Nebenbetrieb: Das BMF ordnet die Herstellung von Perlwein oder Sekt durch einen Weinbaubetrieb im Rahmen eines Nebenbetriebs dem Landwirtschaftsbetrieb zu, wenn das Erzeugnis überwiegend aus eigenen Erzeugnissen des Hauptbetriebs gewonnen wurde. Ist dies nicht der Fall, ordnet das BMF die Tätigkeit als Gewebebetrieb ein, mit der Folge einer dann bestehenden Gewerbesteuerpflicht. Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen, etwa wenn die daraus resultierenden Betriebseinnahmen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Stand: 28. November 2017

Bild: marTTin - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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