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Beweiskraft einer AU-Bescheinigung

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AU-Bescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von einem in einem Drittland (im Urteilsfall Tunesien) ansässigen Arzt ausgestellt werden, haben grundsätzlich keine geminderte Beweislast als eine im Inland ausgestellte Bescheinigung. Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn aus der Bescheinigung erkennbar ist, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden wurde (Urt. v. 15.1.2025 - 5 AZR 284/24).

Gesamtwürdigung fließt ein

Treten ungewöhnliche Umstände ein, können diese – so das Gericht – ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Beweiskraft solcher AU-Bescheinigungen könne daher erschüttert sein. Im Urteilsfall war es so, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrmals jeweils im Anschluss an seinen Urlaub eine AU-Bescheinigung, ausgestellt von einem Arzt am jeweiligen Urlaubsort, vorgelegt hatte. Zudem wies die aktuell vorgelegte Bescheinigung ohne sachgerechte Begründung eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von exakt 24 Tagen aus.

Zwei-Wochen-Grenze

Das Gericht betonte, dass die Maßstäbe der Regelung in § 5 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auch auf Auslandssachverhalte zu übertragen sind. Nach dieser Vorschrift sollen Ärztinnen und Ärzte die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht länger als zwei Wochen im Voraus bescheinigen.

Stand: 26. August 2026

Bild: naka - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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