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Besuchsrecht in der Mietwohnung

In den nachfolgenden Rechts-News teile ich Ihnen Wichtiges zu der Thematik Besuchsrecht in der Mietwohnung mit. Mein Name ist Luise Stüber und ich komme aus der Nähe von Schmalkalden (Thüringen). Ich studiere Wirtschaftsrecht, Nachhaltigkeit und Ethik im 5. Semester an der Hochschule Fulda. Bis Ende März 2021 absolviere ich mein berufspraktisches Semester in der Kanzlei HNW Balzer & Partner.

Das geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Artikel 2 des Grundgesetzes umfasst auch das Recht des Mieters, nach eigenem Belieben in seiner Wohnung Besuch zu empfangen (LG Hagen, Urt. v. 11.05.1992 - 10 S 104/92; OLG Hamm, Urt. v. 22.01.2016 - 11 U 67/15).  Dabei gibt es keine Grenze für die Besuchshäufigkeit oder die Besucherzahl. Ferner kommt es auch nicht darauf an, wie lange der Besuch dauert und ob die Gäste den Mieter regelmäßig oder unregelmäßig besuchen (LG Gießen, Urt. v. 01.03.2000 - 1 S 443/99).

Infolgedessen lässt sich das Besuchsrecht vom Vermieter vertraglich wirksam weder ausschließen noch einschränken, denn es gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts des Mieters an der Wohnung (LG Gießen, Urt. v. 01.03.2000 - 1 S 443/99). Damit bestimmt der Mieter eigenverantwortlich, wem er den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren will und wem nicht (AG München, Urt. v. 16.09.2013 - 424 C 14519/13). Sollte der Mietvertrag dennoch Klauseln aufweisen, die das Besuchsrecht einschränken oder Besuche ganz und gar verbieten, dann sind diese Klauseln regelmäßig unwirksam.

Besucher können in der Wohnung des Mieters jederzeit übernachten. Darüber hinaus können dem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel vom Mieter ausgehändigt werden. Bei Abwesenheit des Mieters muss der Besuch nicht zwangsweise die Wohnung verlassen, sondern darf sich dennoch in der Wohnung über einen längeren Zeitraum hinweg aufhalten. Der Mieter darf ohne Einwilligung des Vermieters Besuch in seiner Wohnung aufnehmen, wenn es sich dabei um keine Untervermietung und keine unerlaubte Daueraufnahme handelt.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied mit seinem Urteil vom12.01.1995, dass ein Zeitraum von 3 Monaten die normale Besuchsdauer überschreitet. Dem Vermieter steht dann das Recht zu, den Mieter zu fragen, ob es sich noch um einen Besucher oder schon um einen Mitbewohner oder Untermieter handelt. Wäre dies der Fall, dann müsste der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen und der Besucher würde in die Betriebskostenumlage einbezogen werden.

Auch bei einem bestehenden Hundehaltungsverbot im Mietvertrag kann der Mieter Besuch mit Hund für eine kurze Verweildauer in seiner Wohnung begrüßen. Das regelmäßige Mitbringen eines Hundes, eine längere Verweildauer des Hundes in der Wohnung und das Übernachtenlassen eines Hundes in der Wohnung sind jedoch unzulässig (AG Hamburg, Urt. v. 05.09.2005 - 49 C 29/05, AG Frankfurt, Urt. v. 23.04.1987 - 3 C 105/87 - 29).

Der Vermieter darf kein Hausverbot ohne sachlichen Grund aussprechen, nur weil er dadurch den Besuch des Mieters verhindern will. Ein sachlicher Grund liegt aber vor, wenn der Besucher wiederholt und nicht unerheblich den Hausfrieden stört (AG München, Urt. v. 16.09.2013 - 424 C 14519/13; AG Wetzlar, Urt. v. 21.02.2008 - 38 C 1281/07).

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.08.2020 verdeutlicht, dass sich der Mieter das vertragswidrige Verhalten seines Besuches anrechnen lassen muss. Folglich wird der Mieter bei Fehlverhalten seines Besuches zur Verantwortung gezogen, was möglicherweise zu einer Kündigung führen kann.

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