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Gebühr für Tickets zum Selbstausdrucken ist unzulässig

Über das Internet kann man heutzutage so gut wie Alles kaufen. So bieten die sogenannten Ticket-Plattformen über das Internet ein breites Sortiment an Konzertkarten, Eintrittskarten für Sportevents oder auch Tickets für Comedy - Veranstaltungen an. Für jeden ist etwas dabei. Diese Ticket-Plattformen bieten oftmals dem Kunden an, die Eintrittskarten auch elektronisch - beispielweise per E-Mail - zu übermitteln. Der Besteller kann sodann seine Tickets am heimischen Computer ausdrucken. Obwohl für den Anbieter weder Material- noch Versandkosten anfallen, berechnen einige Online-Händler ihren Kunden für die mit wenig Aufwand verbundene elektronische Übermittlung eine „Service-Gebühr“ etwa in Höhe von 2,50 €. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schon sechs Ticket-Plattformen abgemahnt.

Mit Urteil vom 31. August 2016 hat das Landgericht Bremen über elektronisch übermittelte Eintrittskarten geurteilt. Werden Eintrittskarten über das Internet verkauft, müssen diese dem Kunden übermittelt werden. Nur wenn dem Verkäufer dabei auch tatsächlich zusätzliche Kosten entstanden sind, darf er ein gesondertes Entgelt fordern. Eine grundsätzliche aufwandsunabhängige Pauschale von beispielsweise 2,50 Euro ist daher unzulässig.

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