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Änderung Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu Sperrzeiten

Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Frage der Verhängung einer Sperrzeit Ihre Geschäftsanweisung angepasst.

Die vorgenommenen Änderungen können insbesondere Einfluss auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben.

Zum einen erkennt die Bundesagentur für Arbeit nunmehr an, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann.

Bislang war im Falle eines Aufhebungsvertrags oder bei Eigenkündigung seitens des Arbeitnehmers eine Sperrzeit lediglich dann nicht verhängt worden, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte.

Zum anderen war es in der Vergangenheit so, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung, die der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält, in einem Korridor zwischen 0,25 Bruttomonatsgehälter und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses liegen musste. Andernfalls prüfte die Bundesagentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung.

Die Mindestgrenze von 0,25 hat die Bundesagentur für Arbeit nun aufgehoben, so dass jetzt auch niedrigere Abfindungen nicht mehr zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung durch die Bundesagentur für Arbeit führen.

Diese Änderungen haben zunächst insbesondere Auswirkungen auf den Arbeitnehmer, dem nunmehr in weniger Fällen die Verhängung einer Sperrzeit droht. Aber auch für den Arbeitgeber stellen diese Änderungen eine Erleichterung dar. In Zukunft wird nämlich so die Verhandlung mit dem Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag erleichtert, da dem Arbeitnehmer in diesen Fällen dann keine Sperrzeit mehr droht und er daher eher zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit sein könnte.

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen.

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