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Informationspflicht der Unternehmer über ihre Teilnahmebereitschaft an einem außergerichtlichen Verfahren

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erleichtert die Möglichkeiten eine Streitigkeit zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich beizulegen. Die Streitbeilegung kann im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Schlichtung oder einer Mediation erfolgen. Ein außergerichtliches Verfahren ist meist kostengünstiger und zeitsparender als eine vom Gericht gefällte Entscheidung.

Generelle Hinweispflichten gemäß § 36 VSBG

Für den Verbraucher und den Unternehmer ist die Teilnahme an einem solchen Verfahren freiwillig. Allerdings muss ab 01. Februar 2017 jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise über seine Teilnahmebereitschaft an einem etwaigen Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle in Kenntnis setzen.

Die Erklärung über die Teilnahmebereitschaft gibt Auskunft darüber, inwieweit der Unternehmer zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung bereit ist. Da für ihn ebenso wenig wie für den Verbraucher eine Teilnahmepflicht besteht, kann er seine Bereitschaft auch verneinen.

Ist ein Unternehmer zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet, so muss er Angaben zur Anschrift und Website der Schlichtungsstelle machen. Diese Informationen müssen zusammen mit einer Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Website erscheinen. Werden AGB verwendet, so muss auch zusammen mit diesen durch einen gesonderten Hinweis (z.B. im Wege eines Informationsblattes) auf die Teilnahmebereitschaft hingewiesen werden. Von der Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind jedoch nur solche Unternehmer betroffen, die am 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hatten.

Besondere Hinweispflicht im Streitfall gemäß § 37 VSBG

Konnten Unternehmer und Verbraucher eine Streitigkeit zunächst nicht einvernehmlich lösen, muss der Unternehmer unter Hinweis auf seine Teilnahmebereitschaft auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen. Sollte der Unternehmer sich freiwillig zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtet haben oder besteht eine solche Verpflichtung bereits kraft Gesetzes, so muss er den Verbraucher zwingend in Textform darüber informieren.

Praxistipp:
Den Hinweispflichten muss nachgekommen werden. Ein Unternehmer, der nicht in der oben beschriebenen Weise den Verbraucher über die verpflichtenden Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung informiert, riskiert eine kostenträchtige Abmahnung. Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihren Hinweispflichten rechtssicher nachkommen können.

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