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Vorsicht bei Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen und AGB

Oftmals enthalten Arbeitsverträge Ausschlussklauseln, in denen jegliche Ansprüche schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verfallen.

Aufgrund der Neufassung des § 309 Nr. 13 b BGB dürfen diese Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen seit dem 01.10.2016 für die Geltendmachung der Ansprüche keine strengere Form als die Textform verlangen. Es kann also nicht gefordert werden, dass der Arbeitnehmer diese Ansprüche schriftlich (z.B. per Brief mit Unterschrift) anmeldet, sondern es muss die Möglichkeit der Geltendmachung in Textform (also z.B. per E-Mail) eingeräumt sein.

Wir empfehlen Ihnen daher die Überprüfung der von Ihnen als Arbeitgeber verwendeten Arbeitsverträge. Sollte dort in den Klauseln zu den Ausschlussfristen geregelt sein, dass Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist dies (und damit im Zweifel die gesamte Klausel zu den Ausschlussfristen) nunmehr unwirksam mit der Folge, dass die Ansprüche nicht bei Ablauf der vereinbarten Ausschlussfrist verfallen, sondern auch danach noch vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung weiterhin geltend gemacht werden können, also für einen deutlich längeren Zeitraum, was erhebliche Unsicherheiten birgt.

Übrigens: Dies gilt auch für alle anderen AGB, die ebenfalls keine schriftlichen Erklärungen mehr abverlangen dürfen. Auch AGB und Einkaufsbedingungen sollten daher dringend überprüft werden!

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